Satzung


VEREINSSATZUNG

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen Zülichendorf.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e. V."

Der Sitz des Vereins ist: 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Zülichendorf.

Gemäߧ 24 BGB gilt als Sitz des Vereins, der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

   des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zwecke des Vereins sind:

   der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO),

   der Denkmalschutz und der Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO),

   der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von

   Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten (§ 52 Abs. 2 Nr. 26 AO)

   von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO),

   des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der

   Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) und des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

- die Förderung des gemeinschaftlichen Dorflebens einschließlich des

  generationsübergreifenden Miteinanders,

- Pflege, Erhaltung und Entwicklung des historisch gewachsenen Ortsbildes und der

  Bau- und Naturdenkmale,

- Pflege, Erhalt, Entwicklung und Erneuerung der Friedhofsgestaltung und dessen Bebauung,

- Organisation von Veranstaltungen zur regionalen Kunst, Kultur und zum Sport,

- Unterstützung und Organisation von Maßnahmen der Natur- und Landschaftspflege.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen     nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

   werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf

   keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder

   durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen.

 

§ 3 Mitglieder

 

Der Verein hat

A) Fördermitglieder (§ 4 Absatz 1)

B) stimmberechtigte Mitglieder (§ 4 Absatz 2) und

C) Ehrenmitglieder (§ 4 Absatz 3)

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich in jeglicher Form an den Vorstand zu stellen. Der Antrag muss Vor- und Nachname, sowie die Adresse und bei Möglichkeit eine E-Mail-Adresse des Antragstellers beinhalten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit vorbehaltlich der Bestätigung durch Versammlung durch die stimmberechtigten Mitglieder. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von drei Monaten ab Datum des ablehnenden Bescheids schriftlich, in jeglicher Form, beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

1. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Vereinszwecke bekennt und kann      dazu einen regelmäßigen Beitrag leisten. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch Erklärung gegenüber dem Verein.

2. Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, deren hauptsächlicher                           Lebensmittelpunkt sich in Zülichendorf befindet, sich zum Vereinszwecke bekennt und sich aktiv für die Zwecke und     Ziele des Verein Zülichendorf einsetzt.

3. Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt und wem von der                     Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.

 

§ 5 Jugendmitgliedschaft

 

Personen unter 18 Jahren können eine Mitgliedschaft erwerben, sind jedoch erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres Abstimmungsberechtigt und können gewählt werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in der Beitrittserklärung entsprechend verpflichten.

 

§ 6 Mitgliedschaftsrechte

 

1. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten zu machen und

   Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge.

2. Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte

3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Recht wie stimmberechtigte Mitglieder mit Ausnahme jedoch des Stimmrechts.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der

Vorstand. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmberechtigten.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder (§ 6) und der Vorstand (§ 10).

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands und des Kassenwartes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenwartes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung

oder nach dem Gesetz ergeben. Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Veröffentlichung der Einladung in Form eines der schriftliche Aushang des öffentlichen im Schaukasten Gemeinderaum in Zülichendorf und auf der Website "www.Zülichendorf.de". Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor

dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung des Vorsitzenden leitet der 1. Stellvertretende die Versammlung. Sind beide verhindert, wird ein Versammlungsleiter gewählt.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu bestimmen.

Jedes stimmberechtigte Mitglied, gemäß § 6, hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden oder im Falle der Verhinderung über eine von ihr beauftragte Person. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ihren vertretungsberechtigtes Organ oder eine von ihm beauftragte Person aus.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden aktiven Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Vorstand

 

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden und einem ersten und einem zweiten Stellvertreter, einem Kassenwart und einem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

 

§ 11 Mitgliedsbeiträge

 

Für jedes Mitglied des Vereins kann ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer.

Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, wird in der letzten Auflösungs- oder Aufhebungsversammlung beschlossen, an welchen gemeinnützigen Verein das Vermögen des Vereins fällt. In dem Falle, dass es nicht mehr zu einer Auflösungs- oder Aufhebungsversammlung kommt, fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Förderung der Grundschule in Zülichendorf e.V. Schulallee 1 14947 Nuthe-Urstromtal

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Zülichendorf, den 26.01.2024